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   KG, 05.02.2013 - 2 Ws 41/13 - 141 AR 17/13   

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https://dejure.org/2013,8895
KG, 05.02.2013 - 2 Ws 41/13 - 141 AR 17/13 (https://dejure.org/2013,8895)
KG, Entscheidung vom 05.02.2013 - 2 Ws 41/13 - 141 AR 17/13 (https://dejure.org/2013,8895)
KG, Entscheidung vom 05. Februar 2013 - 2 Ws 41/13 - 141 AR 17/13 (https://dejure.org/2013,8895)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 455 Abs 4 S 1 Nr 3 StPO, § 65 Abs 2 StVollzG
    Strafvollstreckung: Unterbrechung der Strafhaft bei Erkrankung eines Gefangenen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterbrechung der Strafhaft bei Krebserkrankung und AIDS-Erkrankung eines Gefangenen bei adäquater Behandlungsmöglichkeit in der Justizvollzugsanstalt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StPO § 455 Abs. 4; StVollzG § 65 Abs. 2
    Strafvollstreckung; Voraussetzungen für die Unterbrechung der Strafhaft; Vom Vollzug drohende Gefahr

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2013, 7664
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerfG, 27.06.2003 - 2 BvR 1007/03

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Ablehnung einer Strafunterbrechung nach §

    Auszug aus KG, 05.02.2013 - 2 Ws 41/13
    Solche Mittel sind nicht nur die in § 455 Abs. 4 Nr. 3 StPO ausdrücklich genannte Untersuchung und Behandlung in Vollzugseinrichtungen, sondern auch diejenige in einem externen Krankenhaus (§ 65 Abs. 2 StVollzG), die ebenfalls ohne eine Unterbrechung des Vollzuges vonstattengehen können (vgl. BVerfG NStZ-RR 2003, 345; Senat aaO.).
  • KG, 15.02.2006 - 5 Ws 607/05

    Strafaufschub bzw. -unterbrechung wegen Krankheit: Anforderungen an die

    Auszug aus KG, 05.02.2013 - 2 Ws 41/13
    Grundsätzlich setzt die Möglichkeit einer Haftunterbrechung nach § 455 StPO voraus, dass die Unterbrechung in allen Verfahren gewährt wird, in denen gegenwärtig noch Strafen zu vollstrecken sind (vgl. Senat StV 2008, 87).
  • KG, 22.07.2016 - 2 Ws 185/16

    Strafvollzug: Strafunterbrechung wegen Krankheit

    Grundsätzlich setzt die Möglichkeit einer Haftunterbrechung nach § 455 StPO voraus, dass die Unterbrechung in allen Verfahren gewährt wird, in denen gegenwärtig noch Strafen zu vollstrecken sind (vgl. Senat StV 2008, 87; Beschluss vom 5. Februar 2013 - 2 Ws 41/13 - [juris]).

    Ihre Entscheidung unterliegt daher im Verfahren nach §§ 458 Abs. 2, 462 Abs. 3 Satz 1 StPO nur einer Überprüfung auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. Senat, Beschlüsse vom 3. Februar 2016 - 2 Ws 41/13 - und vom 26. Juni 2009 - 2 Ws 260/08 -).

    Über einen entsprechenden Antrag entscheidet jedoch die Vollzugsanstalt, vertreten durch den Anstaltsleiter (vgl. KG [richtig: Senat], Beschluss vom 5. Februar 2013 - 2 Ws 41/13 -) und nicht die Staatsanwaltschaft.".

  • KG, 05.12.2013 - 2 Ws 555/13

    Strafunterbrechung

    Vorliegend kann dahinstehen, welche prozessualen Folgen dies hat (vgl. Senat, Beschlüsse vom 5. Februar 2013 - 2 Ws 41/13 - und vom 26. Juni 2008 - 2 Ws 260/08 -), weil der Antrag jedenfalls in der Sache unbegründet ist.
  • OLG Karlsruhe, 21.02.2022 - 1 Ws 59/22

    Fortsetzung der Strafvollstreckung nach zeitweiser gesundheitsbedingter

    Danach ist eine Gesamtabwägung zwischen dem Vollstreckungsinteresse der Allgemeinheit und dem Gesundungsinteresse des Verurteilten vorzunehmen (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.03.2010 - 2 BvR 3012/09 -, juris = BVerfGK 17, 133; BVerfG NStZ-RR 2003, 345; KG BeckRS 2006, 12982 = StV 2008, 87), wobei die Behandlungsmöglichkeiten nach § 65 Abs. 1 und Abs. 2 StVollzG zu berücksichtigen sind (KG BeckRS 2013, 07664; BeckOK StPO/Coen, 42. Ed. 1.1.2022, StPO § 455 Rn. 8; zur Verfassungsmäßigkeit der Vorschrift vgl. auch BVerfG NJW 2018, 289).
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